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Impressum

TierTafel Fulda e. V.

Bürgerhofweg 1 , 36148 Kalbach

TierTafel Fulda e.V.

Vertreten durch:

Melanie Löffert (Vorstand)
Betty Lauterbach (stellv. Vorstand)
Nicole Hillenbrand (Schatzmeisterin)
Wolfgang Benndorff (Schriftführer)

Kontakt-Telefon: 0170-4142622

E-Mail: tiertafelfulda@gmail.com
Registereintrag: Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Amtsgericht Fulda
Registernummer: VR 2508

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV: Melanie Löffert, Betty Lauterbach

Betty Lauterbach
Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken: http://www.Wix.com


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Satzung der TierTafel Fulda e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

(1)  Der Verein trägt den Namen "TierTafel Fulda".
(2)  Nach Eintragung in das Vereinsregister Fulda trägt er den Namen "TierTafel Fulda e.V."
(3)  Der Verein hat seinen Sitz in Kalbach.


§ 2 Zweck

(1)  Zweck des Vereins ist

die Förderung des Tierschutzes, welcher insbesondere verwirklicht wird durch

-    die kostenlose Ausgabe von Tierfutter für Haustiere, soweit der Halter des Tieres die  
      Voraussetzungen des §53 AO erfüllt,

-    die Information und Beratung zur artgerechten Haltung und Pflege von Haustieren,

-    eine nicht artgerechte Haltung von Haustieren zu beseitigen und zu vermeiden,

-    die freiwillige Unterstützung bei tierärztlicher Versorgung von Haustieren, sofern der Halter  
     die Mittel hierfür nicht aufbringen kann,

-    die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen
      für Menschen.


-     Die Durchführung von Veranstaltungen und Events (Vorträge an Schulen, Infostände,
       Messeauftritte u.ä.) zur Information über die Belange des Vereins, die artgerechte Haltung  
       von Haustieren und zu Fragen des Tierschutzes. 

 

Es ist ausdrücklich nicht Zweck des Vereins die Zucht von Haustieren oder das Sammeln von Haustieren zu unterstützen oder zu fördern.

(2)  Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Vereins besteht nicht.

(3)  Der Verein darf die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen schaffen und/oder erwerben und die zur Erfüllung seiner Zwecke erforderlichen Wirtschaftsgüter erwerben.

(4)  Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke an anderen Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden sowie auch Mittel für andere Körperschaften beschaffen und für steuerbegünstigte Zwecke – ausschließlich – an solche Körperschaften weiterleiten, deren Zwecksetzung den Zwecken des Vereins nach dieser Satzung (Absatz 1) entspricht. Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke auch des Einsatzes von Hilfspersonen bedienen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Er kann Spendengelder einnehmen und für die Zwecke nach § 2 ausgeben.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.

(5) Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.

(6) Steuerlich zulässige Rücklagen dürfen gebildet und vereinnahmte Mittel diesen Rücklagen zugeführt werden.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder erhalten allein auf Grund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(8)  Die Tätigkeit beim Verein erfolgt ehrenamtlich.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennen.

(2) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.  (4) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages wird von der  Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlungspflicht ausgenommen.



§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt,
b. durch Ausschluss,
c. durch Tod.

(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 6 Wochen mit Wirkung zum Jahresende erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind u.a. Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres oder wenn das Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins erheblichverletzt oder Unfrieden im Verein stiftet.

(4) Vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses ist dem Mitglied Gelegenheit zugeben, sich innerhalb einer angemessenen Frist persönlich oder schriftlich demVorstand gegenüber zu äußern.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. DerBeschluss ist unanfechtbar.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlungstatt; sie soll in den ersten 6 Monaten eines jeden Jahres stattfinden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder von seinem Stellvertreter mit einer Frist von 4 Wochen in Textform schriftlich oder per Email und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

(4) Anträge für die Jahreshauptversammlung sind spätestens bis zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 8 Zuständigkeit und Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a.  Entgegennahme des Geschäftsberichts,
b.  Entgegennahme des Kassenberichts,
c.  Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
d.  Entlastung des Vorstandes,
e.  Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes
f.   Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
g.  Festsetzung des Jahresbeitrages,
h.  Satzungsänderungen und
i.   Auflösung des Vereins.

(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Weisungen an den Vorstand beschließen.

(3) Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs eine Entscheidung der Mitgliederversammlung einholen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, von dessen Stellvertreter oder bei deren Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitgliedgeleitet.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechtes durch ein anderes Mitglied ist nur durch schriftliche Vollmachtzulässig; ein Mitglied kann dabei jeweils nicht mehr als ein anderes Mitglied aufgrund Vollmacht vertreten.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen beziehungsweise Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(8) Bei fristgerechter Einladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig. 
§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden (der Vorsitzenden)
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (der stellvertretenden Vorsitzenden)
c) dem Schatzmeister (der Schatzmeisterin)

d) demSchriftführer (der Schriftführerin)

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist gesondert zu wählen. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der Gesamtvorstand für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied benennen.


§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

(2) Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins. Er hat vor allem folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.  Verwirklichung der Vereinsziele (§ 2 der Satzung),
b.  Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
c.  Aufstellung einer Geschäftsordnung für den Verein, welche nicht als Bestandteil der Satzung gilt,
d.  ordnungsgemäße Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich in Textform oder per Email einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen sind und mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, sachverständige Personen für bestimmte Aufgabengebiete in einen Beirat, der nicht zum Vorstand gehört, zu berufen. Mitglieder des Beirates können auf Einladung des Vorstandes an denVorstandssitzungen teilnehmen.

§ 10a Wahlen (1) Wahlenkönnen auf Antrag nicht geheim erfolgen. (2) Es muss ein Wahlleiter gewählt werden. (3) Es entscheidetdie einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

 

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nachAblauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der Mitgliederversammlungein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattetwerden kann.

(3) Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

(4) Die Rechnungsprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.(5) Die Rechnungsprüfer stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.


§ 12 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und bei anstehenden Änderungen der Satzung der vorgesehene Satzungstext mitgeteilt wurde.

(2) Die Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins müssen mit einer ¾Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.


§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

(2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins muss mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Vereine VerantwortungLeben e.V. Lindenstr.30 36037 FuldaRegistergericht: Amtsgericht Fulda 
Registernummer: VR 2144Finanzamt Fulda
Steuernummer 018/25067482

Tierschutz Fulda und Umgebung e.V., Postfach 114636094 Petersberg Registergericht:Amtsgericht FuldaRegisternummer:VR 467
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Satzung in der Fassung vom 10.03.2014, gemäß Ermächtigung vom 16.02.2014 per Vorstandbeschluss besprochen und beschlossen mit 4 von 4 Stimmen. 
Gersfeld, den 10.03.2014 __________________________________________________________________________________
M. Löffert (Vorstand), Dr. T. Weber (stellv. Vorstand bis 2022), S. Krönung (Schatzmeister bis 2016),
W. Benndorff (Schriftführer) 

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